Tätigkeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung
Prof.Dr. Gärditz, K. · Lebensmittel und Recht · 2023 · Heft 3 · S. 288 bis 293
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gem. § 6 Abs. 3 BNV hat ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im Bundesdienst oder für sonstige Nebentätigkeiten, die er im öffentlichen oder in dem ihm entsprechenden Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die in § 6 Abs. 2 S. 1 BNV genannten Bruttobeträge übersteigen. Für eine in die Besoldungsgruppe A 14 eingruppierte Beamtin wie die Klägerin nennt die Vorschrift einen Betrag von 4.900,00 EUR im Kalenderjahr.