CareLit Fachartikel
Eine in der Ukraine absolvierte Ausbildung zur Krankenschwester ist nicht gleichwertig mit der deutschen Ausbildung zur "Pflegefachfrau".
Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2023 · Heft 7 · S. 435 bis 443
Dokument
301128
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
. Wie auch § 2 Nr. 1 Pflegeberufegesetz fordert § 2 Abs. 1 Nr. 1 Krankenpflegegesetz - neben anderen Voraussetzungen - dass eine Antragstellerin die durch das Krankenpflegegesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Krankenpflegegesetz erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs des Krankenpflegegesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung diese Voraussetzungen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist.
Schlagworte
AUSBILDUNG
KRANKENSCHWESTER
UKRAINE
AUSLAND
ANERKENNUNG
RECHT
BILDUNG
VORSCHRIFTEN
KRANKENPFLEGE
RECHTSPRECHUNG
DEUTSCHLAND
SCHWEIZ
BERUFSAUSBILDUNG
BERUFE
AUSBILDUNGSSTAND
REGIERUNG