CareLit Fachartikel

Eine in der Ukraine absolvierte Ausbildung zur Krankenschwester ist nicht gleichwertig mit der deutschen Ausbildung zur "Pflegefachfrau".

Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2023 · Heft 7 · S. 435 bis 443

Dokument
301128
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht
Autor:innen
Prof. Roßbruch, R.
Ausgabe
Heft 7 / 2023
Jahrgang 27
Seiten
435 bis 443
Erschienen: 2023-07-20 09:02:35
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

. Wie auch § 2 Nr. 1 Pflegeberufegesetz fordert § 2 Abs. 1 Nr. 1 Krankenpflegegesetz - neben anderen Voraussetzungen - dass eine Antragstellerin die durch das Krankenpflegegesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Krankenpflegegesetz erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs des Krankenpflegegesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung diese Voraussetzungen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist.

Schlagworte

AUSBILDUNG KRANKENSCHWESTER UKRAINE AUSLAND ANERKENNUNG RECHT BILDUNG VORSCHRIFTEN KRANKENPFLEGE RECHTSPRECHUNG DEUTSCHLAND SCHWEIZ BERUFSAUSBILDUNG BERUFE AUSBILDUNGSSTAND REGIERUNG