CareLit Fachartikel
Bekanntgabe von (Ruf-)Bereitschaftsdiensten im Dienstplan
N.N. · Rechtsdepesche · 2023 · Heft 7-8 · S. 196 bis 199
Dokument
301341
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Dienstplan ist im Sinne des ärztlichen Tarifvertrages der kommunalen Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) bereits dann "aufgestellt", wenn der Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts die anfallenden Dienste geplant und den Dienstplan bekannt gemacht hat. Nicht erforderlich ist, dass der Betriebsbzw. Personalrat dem Dienstplan zustimmt oder die Einigung durch die Einigungsstelle ersetzt wird.
Schlagworte
ARBEITGEBER
DIENSTPLAN
BEREITSCHAFTSDIENST
PLANUNG
ARBEITNEHMER
ENTSCHEIDUNG
GESETZ
MITBESTIMMUNG
PERSONALRAT
RECHTSPRECHUNG
ÄRZTINNEN
ÄRZTE
KRANKENHÄUSER
ARBEITSVERHÄLTNIS
ARBEITSLEISTUNG
PATIENTENSICHERHEIT