CareLit Fachartikel

Bekanntgabe von (Ruf-)Bereitschaftsdiensten im Dienstplan

N.N. · Rechtsdepesche · 2023 · Heft 7-8 · S. 196 bis 199

Dokument
301341
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Rechtsdepesche
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 7-8 / 2023
Jahrgang 21
Seiten
196 bis 199
Erschienen: 2023-07-27 07:31:18
ISSN
2197-1609
DOI

Zusammenfassung

Ein Dienstplan ist im Sinne des ärztlichen Tarifvertrages der kommunalen Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) bereits dann "aufgestellt", wenn der Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts die anfallenden Dienste geplant und den Dienstplan bekannt gemacht hat. Nicht erforderlich ist, dass der Betriebsbzw. Personalrat dem Dienstplan zustimmt oder die Einigung durch die Einigungsstelle ersetzt wird.

Schlagworte

ARBEITGEBER DIENSTPLAN BEREITSCHAFTSDIENST PLANUNG ARBEITNEHMER ENTSCHEIDUNG GESETZ MITBESTIMMUNG PERSONALRAT RECHTSPRECHUNG ÄRZTINNEN ÄRZTE KRANKENHÄUSER ARBEITSVERHÄLTNIS ARBEITSLEISTUNG PATIENTENSICHERHEIT