Zu den Kriterien für die Ungeeignetheit des Vorsorgebevollmächtigten - Kontrollbetreuers
Bachmann, C. · PflegeRecht · 2023 · Heft 8 · S. 480 bis 485
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsätze des Gerichts: a) Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und bestehen auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen.