CareLit Fachartikel
Zum Aufgabenbereich gehört die Notwendigkeit des Bereichs der Postangelegenheiten.
Dr. Mazur, S. · BtPrax · 2023 · Heft 4 · S. 138 bis 140
Dokument
302999
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Nach § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB darf ein Aufgabenbereich nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30.6.2021 - XII ZB 73/21 - BtPrax 2021, 238, Leitsatz und vom 21.10.2020 - XII ZB 153/20 - BtPrax 2021, 71).
Schlagworte
BETREUUNG
REFORM
ANPASSUNG
ENTSCHEIDUNG
GUTACHTEN
ZEIT
GERICHT
GESETZ
KOMMUNIKATION
ES
MENSCHEN
ÜBERLEBEN
ZIELE
PRAXIS
BERUFSGRUPPEN
FORTBILDUNG