CareLit Fachartikel
Richtig - kurz und knapp Berufsstart als Hebamme
Becker, S. · Hebammenforum · 2023 · Heft 11 · S. 65
Dokument
304834
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das bestandene Hebammenexamen reicht nicht aus, um nahtlos den Beruf der Hebamme ausüben zu können. Frisch Examinierte benötigen nämlich gemäß Paragraf 5 Hebammengesetz eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (meist Gesundheitsamt). Dazu müssen neben dem bestandenen Examen die Zuverlässigkeit, die gesundheitliche Eignung und die notwendigen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Diese zwingend notwendige Erlaubnis erhalten angehende Hebammen nicht automatisch, sondern erst auf ausdrücklichen Antrag.
Schlagworte
FRAU
HEBAMME
GEBURT
HAUSGEBURT
AUSBILDUNG
BUNDESGERICHTSHOF
DELEGATION
RECHT
RECHTSPRECHUNG
ÄRZTINNEN
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