Politik & Management
N.N. · Pflegezeitschrift · 2023 · Heft 12 · S. 1 bis 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach SGB V sind der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft verpflichtet, jeweils bis zum 31. August eines Jahres in Abstimmung mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen zu überprüfen. Jeweils mit Wirkung zum 1. Januar haben sie zudem eine Weiterentwicklung der in der PpUGV festgelegten pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern und der zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen zu vereinbaren. Das ist den genannten Selbstverwaltungsorganen in der Pflege auch in diesem J…