III. Personalvertretungsund Betriebsverfassungsrecht
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2023 · Heft 5 · S. 1 bis 12
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze 1. Mit der Berufung muss der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt werden. Eine Klageerweiterung oder -änderung kann nicht alleiniges Ziel der Berufung sein, sondern nur auf der Grundlage eines zulässigen Rechtsmittels verwirklicht werden. Formuliert die klagende Partei auf einen Hinweis des Landesarbeitsgerichts ihren ursprünglichen Klageantrag lediglich um, ohne ihr Rechtsschutzziel zu ändern, steht dies der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen (Rn. 16 f. ). 2. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats eins…