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Die Rechtsfrage: Sind Abkürzungen in Verordnungen erlaubt?

Prof.Dr. Schlegel, T. · Ergopraxis · 2023 · Heft 9 · S. 45

Dokument
305776
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Ergopraxis
Autor:innen
Prof.Dr. Schlegel, T.
Ausgabe
Heft 9 / 2023
Jahrgang 16
Seiten
45
Erschienen: 2023-12-05 10:39:31
ISSN
1869-5507
DOI

Zusammenfassung

§ 5 Abs. 1 des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Ergotherapie regelt, dass die abgegebene/n Leistung/en sowie ein durchgeführter Hausbesuch auf der Rückseite der Verordnung durch Versicherte zu bestätigen sind. Laut Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL) gehört die „Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs“ nicht zu diesen Maßnahmen, denn sie dient lediglich als Grundlage zur Erstellung von Therapiezielen, aus denen sich die weiteren Maßnahmen ergeben. Auch Anlage 1 des oben genannten Vertrags differenziert zwischen den Maßnahmen der Ergotherapie und der Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs. Si…

Schlagworte

ERGOTHERAPIE HAUSBESUCH SCHIENE ABKÜRZUNGEN HEILBERUFE Ergopraxis