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Die Rechtsfrage: Kann ich WhatsApp zur Terminvereinbarung nutzen?

Prof.Dr. Schlegel, T. · Ergopraxis · 2023 · Heft 11/12 · S. 56

Dokument
305809
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Ergopraxis
Autor:innen
Prof.Dr. Schlegel, T.
Ausgabe
Heft 11/12 / 2023
Jahrgang 16
Seiten
56
Erschienen: 2023-12-05 11:17:21
ISSN
1869-5507
DOI

Zusammenfassung

Die Nutzung von Messengerdiensten zur Terminvereinbarung ist nicht grundsätzlich verboten. Jedoch muss der Anbieter des Dienstes die entsprechenden Datenschutzanforderungen nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllen. Zu den zu schützenden Gesundheitsdaten nach Art. 4 Nr. 15 DSGVO gehört auch die Information, dass Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden. Diese wird bereits bei der Terminvereinbarung preisgegeben.

Schlagworte

KOMMUNIKATION KRANKENHAUSBEREICH ES HEILBERUFE Ergopraxis