CareLit Fachartikel
Die Rechtsfrage: Kann ich WhatsApp zur Terminvereinbarung nutzen?
Prof.Dr. Schlegel, T. · Ergopraxis · 2023 · Heft 11/12 · S. 56
Dokument
305809
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Nutzung von Messengerdiensten zur Terminvereinbarung ist nicht grundsätzlich verboten. Jedoch muss der Anbieter des Dienstes die entsprechenden Datenschutzanforderungen nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllen. Zu den zu schützenden Gesundheitsdaten nach Art. 4 Nr. 15 DSGVO gehört auch die Information, dass Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden. Diese wird bereits bei der Terminvereinbarung preisgegeben.
Schlagworte
KOMMUNIKATION
KRANKENHAUSBEREICH
ES
HEILBERUFE
Ergopraxis