CareLit Fachartikel

Leistungen für Hinterbliebene verjährt. Wahre Todesursache lange unbekannt.

Sautter, T. · Sicherheitsbeauftragter · 2023 · Heft 12 · S. 42 bis 43

Dokument
305905
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Sicherheitsbeauftragter
Autor:innen
Sautter, T.
Ausgabe
Heft 12 / 2023
Jahrgang 19
Seiten
42 bis 43
Erschienen: 2023-12-06 02:52:42
ISSN
0300-3337
DOI

Zusammenfassung

Laut Sozialgesetzbuch verjähren Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Berufsgenossenschaften (BG) müssen über diese Frist hinaus keine Leistungen wie etwa Hinterbliebenenrente zahlen. Dies gilt nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen jedenfalls dann, wenn der Verwaltung keine Fehler anzulasten sind.

Schlagworte

GERICHT ARBEITSZEIT TOD UNFALL UNFALLVERSICHERUNG URTEIL ZEIT ARBEITGEBER ARBEITNEHMER TODESURSACHE PERSONEN AMINE RAUCHEN FUSS Sicherheitsbeauftragter