CareLit Fachartikel
Leistungen für Hinterbliebene verjährt. Wahre Todesursache lange unbekannt.
Sautter, T. · Sicherheitsbeauftragter · 2023 · Heft 12 · S. 42 bis 43
Dokument
305905
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Laut Sozialgesetzbuch verjähren Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Berufsgenossenschaften (BG) müssen über diese Frist hinaus keine Leistungen wie etwa Hinterbliebenenrente zahlen. Dies gilt nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen jedenfalls dann, wenn der Verwaltung keine Fehler anzulasten sind.
Schlagworte
GERICHT
ARBEITSZEIT
TOD
UNFALL
UNFALLVERSICHERUNG
URTEIL
ZEIT
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
TODESURSACHE
PERSONEN
AMINE
RAUCHEN
FUSS
Sicherheitsbeauftragter