CareLit Fachartikel
2 Herstellereigenschaften allein durch Umbenennung eines Produkts
Dr. Riittloff, M. · Lebensmittel und Recht · 2023 · Heft 6 · S. 572 bis 577
Dokument
306390
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Maßgeblich für die Anwendung des ProdHaftG nach § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG ist die Zweckbestimmung der von dem fehlerhaften Produkt beschädigten Sache, nicht die Zweckbestimmung des fehlerhaften Produktes selbst. Übernimmt ein Unternehmen eine Flüssigkeit als Abfall und bezeichnet diese als „EG-Düngemittel für Ackerbau“, das weiterverkauft wird, schafft dieses Unternehmen ein neues Produkt, für das das Unternehmen wie ein Hersteller haftet.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
ABFALL
ABFALLENTSORGUNG
SICHERHEIT
URTEIL
BERICHT
BETRIEB
HERSTELLUNG
INFORMATION
RECHTSPRECHUNG
PRAXIS
DÜNGEMITTEL
KALIUM
WASSER
CLOZAPIN
SCHADENSERSATZ