CareLit Fachartikel
Aus der Rechtsprechung Umsetzung - Direktionsrecht - Berücksichtigung behinderungsgerechter Beschäftigung - bEM
N.N. · Behinderung und Recht · 2023 · Heft 7 · S. 203 bis 212
Dokument
306448
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit auf Grund einer Behinderung ist der Arbeitgeber nach § 106 Satz 3 GewO verpflichtet, im Rahmen der Ausübung seines Direktionsrechts auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Ist es deshalb dem Arbeitgeber möglich und zumutbar, dem nur eingeschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer Arbeiten zuzuweisen, die seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit entsprechen, ist die Zuweisung anderer Arbeiten nach § 106 Satz 1 GewO unbillig.
Schlagworte
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
BUDGET
EINRICHTUNG
URTEIL
BEHINDERUNG
RECHTSPRECHUNG
ARBEITSPLATZ
ENTSCHEIDUNG
ES
HÖHE
AUTORENSCHAFT
BEOBACHTUNG
MENSCHEN
FERNSEHEN
ARBEITSVERHÄLTNIS