Zur Freistellung von den Kosten für Leistungen der häuslichen Krankenpflege - hier: Blutzuckermessungen
Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2023 · Heft 12 · S. 733 bis 738
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze des Bearbeiters: 1. Nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (»echte notwendige Beiladung«). Dem ist so, wenn durch die Entscheidung zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingegriffen wird, wobei die Möglichkeit hierfür ausreicht. Dies ergibt sich aus der spezifisch krankenversicherungsrechtlichen Rechtslage in Abgrenzungsfällen nach § 37 Abs. 2 SGB V und dem Regelungskonzept der Leistungserbringung im sozialhilferechtlichen Dreiec…