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Tschüss und auf Wiedersehen!

Becker,S. · Hebammenforum · 2024 · Heft 1 · S. 50 bis 54

Dokument
306591
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Hebammenforum
Autor:innen
Becker,S.
Ausgabe
Heft 1 / 2024
Jahrgang 25
Seiten
50 bis 54
Erschienen: 2024-01-04 09:28:46
ISSN
1611-4566
DOI

Zusammenfassung

Wer einen neuen Job antritt, bekommt von seinem bisherigen Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis. Umgekehrt müssen Hebammen mit eigener Praxis Arbeitszeugnisse ausstellen, wenn eine ihrer Mitarbeiterinnen* das Unternehmen verlässt. Dabei handelt es sich um ein wichtiges Dokument, da ein schlechtes Zeugnis den weiteren beruflichen Werdegang der Arbeitnehmerin* empfindlich beeinträchtigen kann. Dr.in Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln, erklärt die Spielregeln.

Schlagworte

ZEUGNIS ARBEITSZEUGNIS HEBAMME LEISTUNG FRAU UNTERNEHMEN RECHT ARBEITGEBER ARBEITSRECHT PRAXIS ES LICHT GEBURTSKOMPLIKATIONEN LEBEN KIND FÜHRUNG