CareLit Fachartikel
Tschüss und auf Wiedersehen!
Becker,S. · Hebammenforum · 2024 · Heft 1 · S. 50 bis 54
Dokument
306591
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wer einen neuen Job antritt, bekommt von seinem bisherigen Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis. Umgekehrt müssen Hebammen mit eigener Praxis Arbeitszeugnisse ausstellen, wenn eine ihrer Mitarbeiterinnen* das Unternehmen verlässt. Dabei handelt es sich um ein wichtiges Dokument, da ein schlechtes Zeugnis den weiteren beruflichen Werdegang der Arbeitnehmerin* empfindlich beeinträchtigen kann. Dr.in Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln, erklärt die Spielregeln.
Schlagworte
ZEUGNIS
ARBEITSZEUGNIS
HEBAMME
LEISTUNG
FRAU
UNTERNEHMEN
RECHT
ARBEITGEBER
ARBEITSRECHT
PRAXIS
ES
LICHT
GEBURTSKOMPLIKATIONEN
LEBEN
KIND
FÜHRUNG