Verfahrensregelung zu Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 12 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes (Stand 12. Oktober 2023)
N.N. · Neue Caritas · 2024 · Heft 1 · S. 40 bis 41
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Grundsätze: Nach § 12 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes werden die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Änderungen durch die Delegiertenversammlung beschlossen. Nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse kommen Rechtsnormen über den Inhalt der Arbeitsverhältnisse in den Einrichtungen und Diensten des Deutschen Caritasverbandes zustande durch Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, die mit Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeiter paritätisch besetzt sind.