CareLit Fachartikel
Keine Entgeltfortzahlung nach Tätigkeitsverbot gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG.
Prof. Robert Roßbruch · PflegeRecht · 2024 · Heft 1 · S. 7 bis 15
Dokument
307027
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsätze des Gerichts: 1. Die Anordnung eines behördlichen Tätigkeitsund Betretungsverbots gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG führt dazu, dass es einer Krankenschwester für die Zeitdauer des Verbots objektiv unmöglich ist, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Der Vergütungsanspruch entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB.
Schlagworte
ZEIT
IMPFUNG
ARBEITNEHMER
LEISTUNG
PFLEGERECHT
RECHTSPRECHUNG
URTEIL
INFEKTION
KRANKENSCHWESTER
ARBEITSLEISTUNG
HÖHE
SCHREIBEN
ARBEITSVERHÄLTNIS
FAMILIE
CORONAVIRUS
ES