CareLit Fachartikel

Keine Entgeltfortzahlung nach Tätigkeitsverbot gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG.

Prof. Robert Roßbruch · PflegeRecht · 2024 · Heft 1 · S. 7 bis 15

Dokument
307027
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht
Autor:innen
Prof. Robert Roßbruch
Ausgabe
Heft 1 / 2024
Jahrgang 28
Seiten
7 bis 15
Erschienen: 2024-01-18 11:23:24
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Leitsätze des Gerichts: 1. Die Anordnung eines behördlichen Tätigkeitsund Betretungsverbots gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG führt dazu, dass es einer Krankenschwester für die Zeitdauer des Verbots objektiv unmöglich ist, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Der Vergütungsanspruch entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB.

Schlagworte

ZEIT IMPFUNG ARBEITNEHMER LEISTUNG PFLEGERECHT RECHTSPRECHUNG URTEIL INFEKTION KRANKENSCHWESTER ARBEITSLEISTUNG HÖHE SCHREIBEN ARBEITSVERHÄLTNIS FAMILIE CORONAVIRUS ES