CareLit Fachartikel
Die interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Sausen, P. · Altenheim · 2024 · Heft 1 · S. 30 bis 31
Dokument
309177
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Seit dem 17.12.2023 sind Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. So sieht es das Hinweisgeberschutzgesetz vor. Sofern die interne Meldestelle (noch) nicht eingerichtet wurde, drohen Bußgelder von bis zu 20.000 Euro.
Schlagworte
UNTERNEHMEN
ARBEITSRECHT
EINRICHTUNG
PFLEGE
ALTENHEIM
ARBEITGEBER
BETRIEB
ENTSCHEIDUNG
GESETZ
ES
VERZÖGERUNG
ROLLE
KULTUR
BELEGSCHAFT
RECHTSANWÄLTE
INTERNET