CareLit Fachartikel

Die interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Sausen, P. · Altenheim · 2024 · Heft 1 · S. 30 bis 31

Dokument
309177
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim
Autor:innen
Sausen, P.
Ausgabe
Heft 1 / 2024
Jahrgang 46
Seiten
30 bis 31
Erschienen: 2024-02-22 01:14:55
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Seit dem 17.12.2023 sind Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. So sieht es das Hinweisgeberschutzgesetz vor. Sofern die interne Meldestelle (noch) nicht eingerichtet wurde, drohen Bußgelder von bis zu 20.000 Euro.

Schlagworte

UNTERNEHMEN ARBEITSRECHT EINRICHTUNG PFLEGE ALTENHEIM ARBEITGEBER BETRIEB ENTSCHEIDUNG GESETZ ES VERZÖGERUNG ROLLE KULTUR BELEGSCHAFT RECHTSANWÄLTE INTERNET