Zulassung physiotherapeutischer Praxen
N.N. · B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport · 2020 · Heft 1 · S. 41 bis 42
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Zuständigkeit zur Zulassung physiotherapeutischer Praxen hat sich geändert. Rechtsgrundlage ist §124 SGB V. Nach §124 SGB V bilden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung dieser Aufgabe zu erlassen, zu ändern und aufzuheben. Nach der genannten gesetzlichen Regelung waren diese Arbeitsgemeinschaften bis zum 31.08.2019 zu bilden. Die…