Urlaubsabgeltung – Arbeitnehmerbegriff im Urlaubsrecht – Rechtswegzuständigkeit
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2024 · Heft 1 · S. 1 bis 9
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze 1. Rügt eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs, ist darüber nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab durch Beschluss zu entscheiden. Ist dies in erster Instanz unterblieben, muss die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs im Berufungsverfahren durch gesonderten Beschluss nachgeholt werden. Geschieht dies nicht, stehen § 17a Abs. 5 GVG iVm. § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG einer Prüfung des Rechtswegs durch das Bundesarbeitsgericht nicht entgegen (Rn. 13 ff.). 2. Die Frage des Zugangs zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der nationalen Gerichte fällt…