Betriebliche Altersversorgung – endgehaltsbezogene Zusage – Teilzeitbeschäftigte – Benachteiligung – Pro-rata-temporis-Grundsatz
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2024 · Heft 1 · S. 1 bis 10
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze 1. Betriebsvereinbarungen sind einer ergänzenden Auslegung nur zugänglich, wenn entweder nach zwingendem höherrangigen Recht nur eine Regelung zur Lückenschließung in Betracht kommt oder wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Regelung die Betriebspartner getroffen hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten (Rn. 19). 2. Teilzeitarbeit unterscheidet sich nicht in qualitativer Hinsicht von der Vollzeitarbeit, sondern nur in quantitativer. Eine geringere Arbeitszeit darf grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden. Diese…