Arbeit auf Abruf – Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit – ergänzende Vertragsauslegung – Annahmeverzug
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2024 · Heft 2 · S. 1 bis 9
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze 1. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Arbeit auf Abruf entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Arbeit auf Abruf. In diesem Fall gilt kraft Gesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (Rn. 22). 2. Die Vereinbarung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit kann auch konkludent erfolgen. Dafür reicht aber in der Regel das bloße Abrufverhalten des Arbeitgebers in einem bestimmten Zeitraum nicht aus. Diesem allein kommt…