Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Dienststelle und des Arbeitgebers im Bereich von Personalund Betriebsräten?
Dr. von Roetteken, T. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2024 · Heft 2 · S. 1 bis 31
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Einleitung § 69 S. 2 BPersVG regelt seit dem 15. 6. 2021 erstmals ausdrücklich für den Bereich des Bundespersonalvertretungsrechts, wer für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Personalrat als Verantwortlicher i. S. d. EU-DSGVO und des BDSG anzusehen ist. Nahezu zeitgleich ist die inhaltsgleiche Bestimmung des § 79a S. 2 BetrVG in Kraft getreten, eingefügt durch Art. 1 Nr. 16 Betriebsrätemodernisierungsgesetz v. 14. 6. 2021. Nach § 69 S. 2 BPersVG ist die Dienststelle auch insoweit Verantwortliche, wie die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Personalrat und seine Mitglieder in Ausübung i…