CareLit Fachartikel
Vom Verdacht bis zur Meldung
Bierbach, E. · Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift · 2018 · Heft 1 · S. 64 bis 69
Dokument
311253
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
ja
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der § 24 IfSG bestimmt, welche Krankheiten der Heilpraktiker nicht behandeln darf. Darunter fallen unter anderem sexuell übertragbare Erkrankungen. Den Verdacht auf namentlich meldepflichtige Erkrankungen gemäß § 6 Abs. 1 IfSG muss der Heilpraktiker binnen 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt melden. A und O bei jedem Verdacht ist situationsangepasstes Handeln: von Erster Hilfe und Aufklärung über Hygiene und Meldung bis zur Dokumentation.
Schlagworte
HEILPRAKTIKER
HILFE
GESUNDHEITSAMT
HYGIENE
DOKUMENTATION
Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift