CareLit Fachartikel
"Arbeit auf Abruf" bedeutet keine grenzenlose Flexibilität der Arbeitszeit.
Sausen, P. · Altenpflege · 2024 · Heft 3 · S. 16
Dokument
311480
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Abdeckung von Springerdiensten die sogenannte »Arbeit auf Abruf«, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart.
Schlagworte
ARBEITSZEIT
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
ARBEITSVERTRAG
MODELL
PFLEGE
ARBEITSRECHT
DIENSTPLAN
URTEIL
PRAXIS
UNSICHERHEIT
ES
ARBEITSLEISTUNG
Altenpflege