Rechtsticker
Weimer, T. · JuKiP - Ihr Fachmagazin für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege · 2023 · Heft 2 · S. 55 bis 55
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Seit dem 01.01.2023 werden Eheleute kraft Gesetzes (§ 1358 BGB n. F.) zu Stellvertretern in sämtlichen „Angelegenheiten der Gesundheitssorge“, d. h. auch für Therapieentscheidungen nahe dem Lebensende. Einer vorausgehenden Bevollmächtigung von Patientenseite (Gesundheitsvollmacht) bedarf es dann nicht mehr zwingend. Um den Missbrauch dieses Notvertretungsrechts des Ehemenschen zu vermeiden, wurden bestimmte Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Der Teufel steckt aber bekanntlich im Detail. Voraussetzung ist, dass die vertretene Eheperson aufgrund Bewusstlosigkeit oder Krankheit ihre Angelegenheiten der Gesundheitss…