CareLit Fachartikel
Zur Eingruppierung einer Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach Anlage 33 zu den AVR Caritas.
Bachmann, C. · PflegeRecht · 2024 · Heft 2 · S. 63 bis 70
Dokument
313797
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Urteil des Gerichts: Eine Krankenschwester, die Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Personen, die Hilfen nach § 67 SGB XII erhalten, ausübt und damit in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX über 18-jährige Personen betreut, erfüllt die Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe S 8b Nr. 1 Anhang B zu Anlage 33 der AVR Caritas auch dann, wenn sie nicht überwiegend ausbildungsspezifische pflegerische Tätigkeiten erbringt.
Schlagworte
WERKSTATT
GRUPPE
AVR
EINGRUPPIERUNG
KRANKENSCHWESTER
ANERKENNUNG
AUSBILDUNG
RECHTSPRECHUNG
ZEIT
Berufsausbildung
Arbeitsrecht
Arbeit
Bein
Arbeitsverhältnis
Berufsgruppen
Berufe