CareLit Fachartikel

Zur Eingruppierung einer Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach Anlage 33 zu den AVR Caritas.

Bachmann, C. · PflegeRecht · 2024 · Heft 2 · S. 63 bis 70

Dokument
313797
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht
Autor:innen
Bachmann, C.
Ausgabe
Heft 2 / 2024
Jahrgang 28
Seiten
63 bis 70
Erschienen: 2024-03-06 09:47:39
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Urteil des Gerichts: Eine Krankenschwester, die Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Personen, die Hilfen nach § 67 SGB XII erhalten, ausübt und damit in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX über 18-jährige Personen betreut, erfüllt die Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe S 8b Nr. 1 Anhang B zu Anlage 33 der AVR Caritas auch dann, wenn sie nicht überwiegend ausbildungsspezifische pflegerische Tätigkeiten erbringt.

Schlagworte

WERKSTATT GRUPPE AVR EINGRUPPIERUNG KRANKENSCHWESTER ANERKENNUNG AUSBILDUNG RECHTSPRECHUNG ZEIT Berufsausbildung Arbeitsrecht Arbeit Bein Arbeitsverhältnis Berufsgruppen Berufe