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Die Rechtsfrage: Sind Abkürzungen auf Verordnungen erlaubt?

Schlegel, T. · ergopraxis · 2023 · Heft 9 · S. 45 bis 45

Dokument
314102
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ergopraxis
Autor:innen
Schlegel, T.
Ausgabe
Heft 9 / 2023
Jahrgang 16
Seiten
45 bis 45
Erschienen: 2023-08-31 13:00:00
ISSN
1439-2283

Zusammenfassung

§ 5 Abs. 1 des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Ergotherapie regelt, dass die abgegebene/n Leistung/en sowie ein durchgeführter Hausbesuch auf der Rückseite der Verordnung durch Versicherte zu bestätigen sind. Laut Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL) gehört die „Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs“ nicht zu diesen Maßnahmen, denn sie dient lediglich als Grundlage zur Erstellung von Therapiezielen, aus denen sich die weiteren Maßnahmen ergeben. Auch Anlage 1 des oben genannten Vertrags differenziert zwischen den Maßnahmen der Ergotherapie und der Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs. Si…

Schlagworte

ERGOTHERAPIE HAUSBESUCH SCHIENE Abkürzungen Germany ergopraxis