Die Rechtsfrage: Sind Abkürzungen auf Verordnungen erlaubt?
Schlegel, T. · ergopraxis · 2023 · Heft 9 · S. 45 bis 45
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 5 Abs. 1 des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Ergotherapie regelt, dass die abgegebene/n Leistung/en sowie ein durchgeführter Hausbesuch auf der Rückseite der Verordnung durch Versicherte zu bestätigen sind. Laut Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL) gehört die „Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs“ nicht zu diesen Maßnahmen, denn sie dient lediglich als Grundlage zur Erstellung von Therapiezielen, aus denen sich die weiteren Maßnahmen ergeben. Auch Anlage 1 des oben genannten Vertrags differenziert zwischen den Maßnahmen der Ergotherapie und der Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs. Si…