CareLit Fachartikel
53b-Regelung rückgängig machen oder anpassen!
Heiber, A. · Häusliche Pflege · 2024 · Heft 4 · S. 56
Dokument
314841
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Es hört sich alles logisch an: Wenn Mitarbeitende die gleiche Tätigkeit verrichten, sollten sie auch die gleiche Ausoder Weiterbildung haben. Und weil dies der Gesetzgeber fordert, haben die Vertragsparteien für die aktuellen Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die ambulante Pflege festgelegt, dass alle Mitarbeitenden, die pflegerische Betreuung erbringen, eine Qualifizierung im Umfang von mindestens 160 Stunden benötigen.
Schlagworte
BETREUUNG
AUSBILDUNG
PFLEGE
FORTBILDUNG
GESCHICHTE
GRUPPE
HAUSWIRTSCHAFT
WEITERBILDUNG
RICHTLINIE
Häusliche Pflege