CareLit Fachartikel
Fiktionswirkung und Entscheidungsfrist des § 174 Abs. 3 und 4 SGB IX bei einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist
Zorn, G. · Behinderung und Recht · 2024 · Heft 2 · S. 33 bis 37
Dokument
315067
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Selbstverständlich bedarf auch eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§§ 174, 168 SGB IX). Gemäß § 174 Abs. 1 SGB IX gelten die Vorschriften des Teils 3, 4. Kapitel über den Kündigungsschutz mit Ausnahme von § 169 SGB IX auch bei außerordentlichen Kündigungen, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen des § 174 SGB IX nichts Abweichendes ergibt.
Schlagworte
ARBEITGEBER
ENTSCHEIDUNG
ARBEITNEHMER
BEHINDERUNG
MITARBEITER
RECHT
URLAUB
RECHTSPRECHUNG
TARIFVERTRAG
Arbeitsverhältnis
Arbeit
Arbeitsleistung
Arbeitslosigkeit
Gesetz
Behinderung und Recht