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Fiktionswirkung und Entscheidungsfrist des § 174 Abs. 3 und 4 SGB IX bei einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist

Zorn, G. · Behinderung und Recht · 2024 · Heft 2 · S. 33 bis 37

Dokument
315067
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behinderung und Recht
Autor:innen
Zorn, G.
Ausgabe
Heft 2 / 2024
Jahrgang 63
Seiten
33 bis 37
Erschienen: 2024-04-05 01:36:15
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Selbstverständlich bedarf auch eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§§ 174, 168 SGB IX). Gemäß § 174 Abs. 1 SGB IX gelten die Vorschriften des Teils 3, 4. Kapitel über den Kündigungsschutz mit Ausnahme von § 169 SGB IX auch bei außerordentlichen Kündigungen, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen des § 174 SGB IX nichts Abweichendes ergibt.

Schlagworte

ARBEITGEBER ENTSCHEIDUNG ARBEITNEHMER BEHINDERUNG MITARBEITER RECHT URLAUB RECHTSPRECHUNG TARIFVERTRAG Arbeitsverhältnis Arbeit Arbeitsleistung Arbeitslosigkeit Gesetz Behinderung und Recht