Ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der ZAK
N.N. · Neue Caritas · 2024 · Heft 6 · S. 32
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
"Gesamtregelung zur Befristung“ 1. Die Befristung von Dienstverträgen zwischen derselben: demselben Beschäftigten und demselben Dienstgeber ist höchstens bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder innerhalb dieses Zeitraums bis zur Höchstzahl von zwölf Verlängerungen zulässig. 2Frühere Befristungszeiträume werden auf die Befristungshöchstdauer nach Satz 1 angerechnet, es sei denn, diese liegen bei Begründung des Dienstverhältnisses länger als zwölf Jahre zurück 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Vereinbarung auflösend bedingter Dienstverträge. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Befristung o…