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Bundespolizisten prügeln sich – ein Dienstunfall? Nach Rauferei dienstunfähig
Sauter, T. · Sicherheitsbeauftragter · 2024 · Heft 4 · S. 42 bis 43
Dokument
315401
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kontakt zu Kollegen gehört zum Dienst. Ein hieraus resultierender Körperschaden kann daher grundsätzlich ein Dienstunfall sein. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich der Geschädigte dienstpflichtwidrig verhalten, das schädigende Ereignis selbst provoziert oder sich aktiv an einer „Rauferei“ beteiligt hat. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervor.
Schlagworte
UNFALLVERSICHERUNG
BETRIEB
FRAU
MANN
NACHSORGE
URTEIL
ANERKENNUNG
GERICHT
GESETZ
Berlin
Bein
Versicherungsschutz
Sicherheitsbeauftragter