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Bundespolizisten prügeln sich – ein Dienstunfall? Nach Rauferei dienstunfähig

Sauter, T. · Sicherheitsbeauftragter · 2024 · Heft 4 · S. 42 bis 43

Dokument
315401
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Sicherheitsbeauftragter
Autor:innen
Sauter, T.
Ausgabe
Heft 4 / 2024
Jahrgang 20
Seiten
42 bis 43
Erschienen: 2024-04-12 10:50:27
ISSN
0300-3337
DOI

Zusammenfassung

Der Kontakt zu Kollegen gehört zum Dienst. Ein hieraus resultierender Körperschaden kann daher grundsätzlich ein Dienstunfall sein. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich der Geschädigte dienstpflichtwidrig verhalten, das schädigende Ereignis selbst provoziert oder sich aktiv an einer „Rauferei“ beteiligt hat. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervor.

Schlagworte

UNFALLVERSICHERUNG BETRIEB FRAU MANN NACHSORGE URTEIL ANERKENNUNG GERICHT GESETZ Berlin Bein Versicherungsschutz Sicherheitsbeauftragter