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Elternzeit – Teilzeit – entgegenstehende betriebliche Gründe – (keine) analoge Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG

N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2024 · Heft 4 · S. 1 bis 11

Dokument
315861
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 4 / 2024
Jahrgang 38
Seiten
1 bis 11
Erschienen: 2024-04-25 07:59:05
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Orientierungssätze 1. Das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG, die einem Teilzeitverlangen entgegenstehen, wird nicht auf Grundlage einer Namensliste zu einem Interessenausgleich vermutet. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG findet keine analoge Anwendung. Die aus der Vorschrift folgende Vermutungswirkung ist auf betriebsbedingte Kündigungen beschränkt (Rn. 27). 2. Mit einer Klage auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit für einen bestimmten Zeitraum macht der Arbeitnehmer zugleich die von deren Ausgang abhängigen Zahlungsansprüche geltend und wahrt damit die tarifliche Aussc…

Schlagworte

SOZIALRECHT ZEITSCHRIFT ARBEITNEHMER ENTSCHEIDUNG ARBEITGEBER ARBEITSZEIT RECHT TEILZEITARBEIT GERICHT Arbeitsverhältnis Berlin Chemie Gesetz Arbeitsleistung Bergbau Betrug