Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst einer Geschäftsführertätigkeit – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes – Übernahme einer unentgeltlichen Tätigkeit
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2024 · Heft 4 · S. 1
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze 1. Auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs sind nach § 11 Nr. 1 KSchG neben den Entgelten aus einem Arbeitsverhältnis auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder einem freien Mitarbeiterverhältnis anzurechnen. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt des Zuflusses des Ertrags, sondern der kausal durch das Freiwerden der Arbeitskraft ermöglichte Wert des Erwerbs (Rn. 22). 2. Ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs nach § 11 Nr. 2 KSchG kann auch dann vorliegen, wenn sich der Arbeitnehmer in dem im Laufe des Kündigungsschutzprozesses neu begründeten Arbeitsoder Dienstverhäl…