Nutzung von Betriebseigentum: Wann beginnt Missbrauch?
Bährle, R-J. · Ergotherapie & Rehabilitation · 2024 · Heft 5 · S. 34 bis 36
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Eigentum des Arbeitgebers an den Betriebsmitteln (Einrichtungsgegenstände, Therapiemittel, Papier usw.) sowie sein Nutzungsrecht an den von ihm bezogenen und bezahlten Leistungen Dritter (Strom, Telefon-, Internetzugang u.ä.) berechtigen den Arbeitgeber zu entscheiden, in welchem Umfang diese Dinge – im Folgenden allgemein „Betriebsmittel“ genannt – von den Mitarbeitern ◼ ausschließlich für betriebliche Zwecke ◼ zusätzlich auch für private Zwecke genutzt werden müssen/dürfen. Dabei gilt zunächst grundsätzlich: Sämtliche Betriebsmittel dürfen für betriebliche Zwecke immer und uneingeschränkt genutzt werden –…