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Nutzung von Betriebseigentum: Wann beginnt Missbrauch?

Bährle, R-J. · Ergotherapie & Rehabilitation · 2024 · Heft 5 · S. 34 bis 36

Dokument
316022
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Ergotherapie & Rehabilitation
Autor:innen
Bährle, R-J.
Ausgabe
Heft 5 / 2024
Jahrgang 16
Seiten
34 bis 36
Erschienen: 2024-05-03 08:28:16
ISSN
0942-8623
DOI

Zusammenfassung

Das Eigentum des Arbeitgebers an den Betriebsmitteln (Einrichtungsgegenstände, Therapiemittel, Papier usw.) sowie sein Nutzungsrecht an den von ihm bezogenen und bezahlten Leistungen Dritter (Strom, Telefon-, Internetzugang u.ä.) berechtigen den Arbeitgeber zu entscheiden, in welchem Umfang diese Dinge – im Folgenden allgemein „Betriebsmittel“ genannt – von den Mitarbeitern ◼ ausschließlich für betriebliche Zwecke ◼ zusätzlich auch für private Zwecke genutzt werden müssen/dürfen. Dabei gilt zunächst grundsätzlich: Sämtliche Betriebsmittel dürfen für betriebliche Zwecke immer und uneingeschränkt genutzt werden –…

Schlagworte

ARBEITGEBER MITARBEITER PRIVAT ARBEITNEHMER KOSTEN ABMAHNUNG RECHT VEREINBARUNG AUSGABEN Copyright Arbeit Arbeitsverhältnis Diebstahl Betrug Arbeitsrecht Ergotherapie & Rehabilitation