CareLit Fachartikel
Vergütungsansprüche für Hilfsmittel und Blutzuckerteststreifen
N.N. · MedizinProdukte Recht · 2024 · Heft 2 · S. 1 bis 13
Dokument
316704
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Das Vierte Kapitel des SGB V begründet einen Numerus clausus möglicher Vertragsarten, nach denen „abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände“ u. a. zu „Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden“ zu regeln sind (vgl. § 69 Abs. 1 S. 1 SGB V). 2. Harnund Blutteststreifen zur Eigenanwendung können jedenfalls außerhalb von Apotheken leistungserbringungsrechtlich nur als Hilfsmittel und damit allein auf Grundlage von Verträgen nach § 127 SGB V abgegeben werden.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
VERTRAG
KRANKENKASSE
KRANKENVERSICHERUNG
URTEIL
RECHT
ARZNEIMITTEL
ARZNEIMITTELVERSORGUNG
KRANKENPFLEGE
Apotheken
Medizinprodukte
Ausschreibung
Blut
Krankenhaus
Gesetz
MedizinProdukte Recht