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II. Allgemeines Arbeitsrecht Urlaubsgeld – Gesamtzusage – Schriftformgebot bei Nebenabrede – ablösende Betriebsvereinbarung – tarifvertraglicher Regelungsvorrang – Umdeutung
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2024 · Heft 6 · S. 1 bis 15
Dokument
317262
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze 1. Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt ein übertarifliches Urlaubsgeld, stellt die entsprechende Vereinbarung keine Nebenabrede iS tariflicher Formvorschriften (hier: § 4 Abs. 2 Satz 1 BMT-G II) dar. Die Abrede steht im Zusammenhang mit der Vergütungspflicht nach § 611a Abs. 2 (früher: § 611 Abs. 1) BGB, welche als Hauptleistungspflicht nach § 4 Abs. 1 BMT-G II formlos vereinbart und abgeändert werden kann (Rn. 23 ff.).
Schlagworte
SOZIALRECHT
ZEITSCHRIFT
ARBEITNEHMER
LEISTUNG
TARIFVERTRAG
ARBEITGEBER
BETRIEB
WIRKUNG
ARBEITER
Arbeitsverhältnis
Belegschaft
Arbeitsrecht
Arbeitsleistung
Zeitschrift für Tarifrecht