CareLit Fachartikel

Arbeit auf Abruf – Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit

N.N. · ErgoMed · 2024 · Heft 3 · S. 25

Dokument
317554
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ErgoMed
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 3 / 2024
Jahrgang 21
Seiten
25
Erschienen: 2024-06-18 08:38:22
ISSN
0170-2327
DOI

Zusammenfassung

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeitund Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt.

Schlagworte

ARBEITSZEIT ARBEITGEBER ARBEITNEHMER URTEIL ARBEITSVERTRAG UNTERNEHMEN VERGLEICH Arbeit Arbeitsleistung Arbeitsverhältnis ErgoMed