CareLit Fachartikel
Arbeit auf Abruf – Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
N.N. · ErgoMed · 2024 · Heft 3 · S. 25
Dokument
317554
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeitund Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt.
Schlagworte
ARBEITSZEIT
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
URTEIL
ARBEITSVERTRAG
UNTERNEHMEN
VERGLEICH
Arbeit
Arbeitsleistung
Arbeitsverhältnis
ErgoMed