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Tarifrecht Tatbestand – Beweiskraft – Entkräftung durch Sitzungsprotokoll – Überleitung in S-Entgelttabelle im Tarifbereich der TdL – Antragsrecht – Gleichheitsverstoß

N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2024 · Heft 7 · S. 1 bis 15

Dokument
318494
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 7 / 2024
Jahrgang 38
Seiten
1 bis 15
Erschienen: 2024-07-16 11:45:58
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Orientierungssätze 1. Werden in der mündlichen Verhandlung entgegen § 137 ZPO keine Anträge gestellt, kann dieser Mangel nicht nach § 295 ZPO geheilt werden (Rn. 16). 2. Die Beweiskraft des Urteilstatbestands gemäß § 314 Satz 1 ZPO erfasst jedenfalls die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung als solche (Rn. 18). 3. Eine Entkräftung dieser Beweiswirkung durch das Sitzungsprotokoll gemäß § 314 Satz 2 ZPO setzt einen ausdrücklichen bzw. zumindest unzweideutigen Widerspruch zwischen Tatbestand und Protokoll voraus. Bloße Lücken oder ein Schweigen im Protokoll sind unzureichend (Rn. 21).

Schlagworte

SOZIALRECHT ZEITSCHRIFT EINGRUPPIERUNG TARIFVERTRAG ENTSCHEIDUNG VERGLEICH ARBEITNEHMER BILDUNG ENTGELTSYSTEME Berufsgruppen Arbeitsverhältnis Arbeitsleistung Berufe Zeitschrift für Tarifrecht