Tarifrecht Tatbestand – Beweiskraft – Entkräftung durch Sitzungsprotokoll – Überleitung in S-Entgelttabelle im Tarifbereich der TdL – Antragsrecht – Gleichheitsverstoß
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2024 · Heft 7 · S. 1 bis 15
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze 1. Werden in der mündlichen Verhandlung entgegen § 137 ZPO keine Anträge gestellt, kann dieser Mangel nicht nach § 295 ZPO geheilt werden (Rn. 16). 2. Die Beweiskraft des Urteilstatbestands gemäß § 314 Satz 1 ZPO erfasst jedenfalls die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung als solche (Rn. 18). 3. Eine Entkräftung dieser Beweiswirkung durch das Sitzungsprotokoll gemäß § 314 Satz 2 ZPO setzt einen ausdrücklichen bzw. zumindest unzweideutigen Widerspruch zwischen Tatbestand und Protokoll voraus. Bloße Lücken oder ein Schweigen im Protokoll sind unzureichend (Rn. 21).