CareLit Fachartikel

Zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Gesundheitsund Krankenpfleger/in« - hier: türkische Berufsausbildung

Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2024 · Heft 8 · S. 464 bis 469

Dokument
319214
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht
Autor:innen
Prof. Roßbruch, R.
Ausgabe
Heft 8 / 2024
Jahrgang 28
Seiten
464 bis 469
Erschienen: 2024-08-19 08:05:27
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Orientierungssätze des Bearbeiters: 1. Gemäß §3 Abs. 1 Satz 1 KrPfIG erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs des Krankenpflegegesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung diese Voraussetzungen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist.

Schlagworte

AUSBILDUNG ANERKENNUNG KRANKENPFLEGER BERUFSAUSBILDUNG ENTSCHEIDUNG GESETZ VERGLEICH AUSLAND PFLEGE Deutschland Ausbildungsstand Berufe Neurologie Neugeborenenpflege Anästhesiologie Bescheinigung