CareLit Fachartikel
Zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Gesundheitsund Krankenpfleger/in« - hier: türkische Berufsausbildung
Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2024 · Heft 8 · S. 464 bis 469
Dokument
319214
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze des Bearbeiters: 1. Gemäß §3 Abs. 1 Satz 1 KrPfIG erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs des Krankenpflegegesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung diese Voraussetzungen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist.
Schlagworte
AUSBILDUNG
ANERKENNUNG
KRANKENPFLEGER
BERUFSAUSBILDUNG
ENTSCHEIDUNG
GESETZ
VERGLEICH
AUSLAND
PFLEGE
Deutschland
Ausbildungsstand
Berufe
Neurologie
Neugeborenenpflege
Anästhesiologie
Bescheinigung