CareLit Fachartikel
Verbot der Bestellung eines Betreuers nach § 1816 Abs. 6 BGB im Falle von Trägergeflechten.
N.N. · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins · 2024 · Heft 9 · S. 422 bis 426
Dokument
319683
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1) Der in § 1816 Abs. 6 Satz 1 BGB verwendete Begriff der Person erstreckt sich nicht nur auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen. Aus der Vorschrift kann deswegen grundsätzlich auch ein Bestellungsverbot für Betreuungsvereine folgen.
Schlagworte
BEZIEHUNG
EINRICHTUNG
REFORM
RECHT
BETREUUNG
GUTACHTEN
GESETZ
INTERNET
ANFORDERUNG
Deutschland
Berührung
Arbeit
Betreuungsrecht
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