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Verbot der Bestellung eines Betreuers nach § 1816 Abs. 6 BGB im Falle von Trägergeflechten.

N.N. · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins · 2024 · Heft 9 · S. 422 bis 426

Dokument
319683
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Nachrichtendienst des Deutschen Vereins
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 9 / 2024
Jahrgang 37
Seiten
422 bis 426
Erschienen: 2024-09-04 12:41:41
ISSN
keine ISSN
DOI

Zusammenfassung

1) Der in § 1816 Abs. 6 Satz 1 BGB verwendete Begriff der Person erstreckt sich nicht nur auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen. Aus der Vorschrift kann deswegen grundsätzlich auch ein Bestellungsverbot für Betreuungsvereine folgen.

Schlagworte

BEZIEHUNG EINRICHTUNG REFORM RECHT BETREUUNG GUTACHTEN GESETZ INTERNET ANFORDERUNG Deutschland Berührung Arbeit Betreuungsrecht Nachrichtendienst des Deutschen Vereins