Vorsicht im Zusammenwirken mit Leistungserbringern der Pflegehilfsmittel.
Prof. Richter, R. · Häusliche Pflege · 2024 · Heft 1 · S. 34 bis 35
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad (auch: Pflegegrad 1!) haben nach § 40 Abs. 2 SGB XI Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, sofern diese das alltägliche Leben betroffener Personen erleichtern. Nach Antragstellung prüft die Pflegekasse den individuellen Anspruch. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass zum Nachweis der Notwendigkeit keine ärztliche Verordnung vorgesehen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 12/5262, S. 113) und dass das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung der Notwendigkeit vermutet wird. Kommt es gleichwohl zu einer besonderen Überprüfung, wird sich der Medizinische Dienst oder ein…