III. Personalvertretungsund Betriebsverfassungsrecht Betriebsrat – Auskunftsanspruch – Tarifkollision
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2024 · Heft 1 · S. 1 bis 8
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze 1. § 4a TVG ist kein zugunsten der Arbeitnehmer geltendes Gesetz iSv. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die von der Norm bezweckte Auflösung von Tarifkollisionen soll vielmehr generell die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sichern (Rn. 21). 2. Ist eine Tarifkollision im Betrieb nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG aufzulösen, sind die gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse jeweils zu dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der letzte kollidierende Tarifvertrag schriftlich abgeschlossen wurde. Nicht maßgebend ist das Datum, zu dem der betreffende Tarifvertrag (rückwirkend) in Kraft getreten ist (Rn. 24). 3. De…