CareLit Fachartikel
Zur Aufschiebung einer heimrechtlichen Anordnung - hier: Zwangsgeldandrohung
Schmidt-Graumann, A. · PflegeRecht · 2024 · Heft 1 · S. 618 bis 629
Dokument
321421
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze der Bearbeiterin: 1. Das Unterlassen der Anhörung vor Erlass einer heimaufsichtsrechtlichen Anordnung führt zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG), es sei denn, die vorherige Anhörung würde dazu führen, dass die anzuordnende Maßnahme infolge der Anhörung zu spät käme (Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG). Eine Heilung des Mangels ist im Eilrechtsschutzverfahren nur möglich, wenn der Verwaltungsakt, von dem formellen, im Widerspruchsverfahren heilbaren Fehler abgesehen, voraussichtlich Bestand haben wird.
Schlagworte
WIRKUNG
EINRICHTUNG
ERLASS
GERICHT
RECHTSPRECHUNG
BETRIEB
ENTSCHEIDUNG
HILFE
PFLEGE
Boden
Dokumentation
Beratung
Gesetz
PflegeRecht