CareLit Fachartikel

Zur Aufschiebung einer heimrechtlichen Anordnung - hier: Zwangsgeldandrohung

Schmidt-Graumann, A. · PflegeRecht · 2024 · Heft 1 · S. 618 bis 629

Dokument
321421
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht
Autor:innen
Schmidt-Graumann, A.
Ausgabe
Heft 1 / 2024
Jahrgang 28
Seiten
618 bis 629
Erschienen: 2024-10-28 10:36:16
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Orientierungssätze der Bearbeiterin: 1. Das Unterlassen der Anhörung vor Erlass einer heimaufsichtsrechtlichen Anordnung führt zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG), es sei denn, die vorherige Anhörung würde dazu führen, dass die anzuordnende Maßnahme infolge der Anhörung zu spät käme (Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG). Eine Heilung des Mangels ist im Eilrechtsschutzverfahren nur möglich, wenn der Verwaltungsakt, von dem formellen, im Widerspruchsverfahren heilbaren Fehler abgesehen, voraussichtlich Bestand haben wird.

Schlagworte

WIRKUNG EINRICHTUNG ERLASS GERICHT RECHTSPRECHUNG BETRIEB ENTSCHEIDUNG HILFE PFLEGE Boden Dokumentation Beratung Gesetz PflegeRecht