11. Zur Vergütungseinstufung
N.N. · BtPrax · 2024 · Heft 5 · S. 183 bis 185
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Die von einem Berufsbetreuer absolvierten Sachkundelehrgänge und sonstigen Fortbildungsmaßnahmen vermitteln keinen Wissensstand, der nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht, und münden in keinen staatlich anerkannten Abschluss. 2. Das Vorliegen betreuungsrelevanter Fachkenntnisse ist allein für die Registrierung zum beruflichen Betreuer bedeutsam, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BtOG. Insofern ist es für die Vergütungseinstufung nach § 8 VBVG unerheblich, dass bei einem Berufsbetreuer die notwendige Sachkunde von der zuständigen Stammbehörde anerkannt worden ist.