CareLit Fachartikel
13. Zum Verfahren
N.N. · BtPrax · 2024 · Heft 5 · S. 187 bis 191
Dokument
322209
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Ist es tatsächlich und rechtlich nicht möglich den Betroffenen anzuhören, weil er einer Ladung zur Anhörung im Gericht nicht Folge leistet und die Anhörung am Wohnort des Betroffenen – hier Polen – rechtlich nicht möglich ist, weil der Staat des Wohnortes die Zustimmung zur Anhörung ohne Einverständnis des Betroffenen verweigert, so ist das Verfahren trotz offensichtlicher Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarfs ohne Betreuerbestellung einzustellen.
Schlagworte
GERICHT
POLEN
ENTSCHEIDUNG
BETREUUNG
GUTACHTEN
NEBENWIRKUNGEN
RECHTSPRECHUNG
AUFNAHME
AUSLAND
ARIPIPRAZOL
PRAXIS
GEWICHTSZUNAHME
ÜBERGEWICHT
PROGNOSE
WAHRSCHEINLICHKEIT
BEURTEILUNG