5. Zur Unterbringung Schlagworte: Eine betreuungsrechtliche Unterbringung schließt eine öffentlich-rechtliche aus.
N.N. · BtPrax · 2024 · Heft 6 · S. 213 bis 214
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Ist die Betroffene bereits nach § 1831 BGB untergebracht, schließt dies eine gleichzeitige Unterbringung nach HessPsychKHG aus (vgl. § 9 III HessPsychKHG). 2. Eine doppelte Unterbringung führt letztlich zu erheblicher Rechtsunsicherheit, da nach § 1831 III BGB der Betreuer die Unterbringung zu beenden hat, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind, wohingegen nach § 27 und § 28 HessPsychKHG es hingegen der Klinik obliegt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung noch vorliegen und einen Wegfall der Voraussetzungen dem Gericht mitzuteilen. Es wäre folglich völlig unklar, wann der Betroffene aus der…