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I. Tarifrecht Eingruppierung – Führer eines Schwimmgreifers – körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2024 · Heft 12 · S. 1 bis 16
Dokument
323165
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze 1. Die Überleitung der Beschäftigten des Bundes in die Anlage 1 zum TV EntgO Bund erfolgte nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund für die Dauer der unveränderten Tätigkeit grundsätzlich ohne Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Eine Eingruppierung nach §§ 12, 13 TVöD/Bund ist bei unveränderter Tätigkeit nur vorzunehmen, wenn sich auf der Grundlage des TV EntgO Bund eine höhere als die bisherige Entgeltgruppe ergibt und der Beschäftigte bis zum 30. Juni 2015 einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Rn. 16).
Schlagworte
EINGRUPPIERUNG
SOZIALRECHT
ZEITSCHRIFT
BAT
ARBEITER
TARIFVERTRAG
AUSBILDUNG
ARBEITGEBER
RECHT
Arbeitsverhältnis
Auszubildende
Berufsausbildung
Beurteilung
Arbeit
Arbeitnehmer
Dokumentation