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I. Tarifrecht Eingruppierung – Führer eines Schwimmgreifers – körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten

N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2024 · Heft 12 · S. 1 bis 16

Dokument
323165
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 12 / 2024
Jahrgang 38
Seiten
1 bis 16
Erschienen: 2024-12-17 01:08:21
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Orientierungssätze 1. Die Überleitung der Beschäftigten des Bundes in die Anlage 1 zum TV EntgO Bund erfolgte nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund für die Dauer der unveränderten Tätigkeit grundsätzlich ohne Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Eine Eingruppierung nach §§ 12, 13 TVöD/Bund ist bei unveränderter Tätigkeit nur vorzunehmen, wenn sich auf der Grundlage des TV EntgO Bund eine höhere als die bisherige Entgeltgruppe ergibt und der Beschäftigte bis zum 30. Juni 2015 einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Rn. 16).

Schlagworte

EINGRUPPIERUNG SOZIALRECHT ZEITSCHRIFT BAT ARBEITER TARIFVERTRAG AUSBILDUNG ARBEITGEBER RECHT Arbeitsverhältnis Auszubildende Berufsausbildung Beurteilung Arbeit Arbeitnehmer Dokumentation