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Die Gleichstellung mit Schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX - Voraussetzungen, Entscheidungspraxis, Rechtsprechung

Kayser, U. · Behinderung und Recht · 2024 · Heft 7 · S. 181 bis 188

Dokument
323359
CareLit-ID
Jahr
2024
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behinderung und Recht
Autor:innen
Kayser, U.
Ausgabe
Heft 7 / 2024
Jahrgang 63
Seiten
181 bis 188
Erschienen: 2024-12-29 09:17:30
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Einführung Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt. Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30 sollen nach § 2 Abs. 3 SGB IX Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Einige Zahlen vorweg aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit - Schwerbehinderte Menschen in Beschäftigung in Deu…

Schlagworte

ARBEITSPLATZ BEHINDERUNG ARBEITGEBER ENTSCHEIDUNG VORSCHRIFTEN BETRIEB HILFE WIRKUNG ZIEL Arbeit Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Gesetz Deutschland Berufsausübung Automatismus