Die Gleichstellung mit Schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX - Voraussetzungen, Entscheidungspraxis, Rechtsprechung
Kayser, U. · Behinderung und Recht · 2024 · Heft 7 · S. 181 bis 188
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Einführung Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt. Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30 sollen nach § 2 Abs. 3 SGB IX Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Einige Zahlen vorweg aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit - Schwerbehinderte Menschen in Beschäftigung in Deu…