III. Personalvertretungsund Betriebsverfassungsrecht Verbot der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten an Amtshandlungen bei Selbstbetroffenheit
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2025 · Heft 1 · S. 1 bis 13
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsätze 1. Bei dem Gebot der Unbefangenheit und Unparteilichkeit von Amtsträgern handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der deren Mitwirkung schon an Entscheidungsprozessen auch ohne eine ausdrückliche Normierung jedenfalls dann verbietet, wenn sie selbst unmittelbar von einer Entscheidung betroffen sein können. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie hinsichtlich der Entscheidung oder Maßnahme, auf die sich ihre Mitwirkung bezieht, eine formale Beteiligtenstellung etwa als Antragsteller oder Bewerber haben. 2. Mit diesem Inhalt findet dieser allgemeine Rechtsgrundsatz auch im Rahmen des Bundesgle…